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   BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02   

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https://dejure.org/2003,11549
BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02 (https://dejure.org/2003,11549)
BFH, Entscheidung vom 08.01.2003 - VII R 13/02 (https://dejure.org/2003,11549)
BFH, Entscheidung vom 08. Januar 2003 - VII R 13/02 (https://dejure.org/2003,11549)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist auf Grund unvollständiger Übermittlung der Klageschrift durch ein Telefax - Zum Verschulden eines Prozessbevollmächtigten bei einem Büroversehen - Voraussetzungen für einen Organisationsmangel

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 155; ; ZPO § 85 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 56 155; ZPO § 85 Abs. 2 § 294
    Wiedereinsetzung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 47 Abs 1, FGO § 64, FGO § 56, FGO § 76 Abs 2
    Klageschrift; Schriftform; Unterschrift; Wiedereinsetzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2003, 639
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 19.03.1996 - VII S 17/95

    Ursächlichkeit einer unzulänglichen Fristenkontrolle für eine Fristversäumung -

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02
    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).

    Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte sich also --anders als das FG meint-- auch ohne besondere Rückfrage oder sonstige Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, dass M die ihr übertragene Übersendung der Klageschrift durch Telefax ordnungsgemäß erledigen werde (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 818).

    Läge ein solcher vor, wäre das Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten M allerdings nicht allein ursächlich für die Fristüberschreitung und das Verschulden hinsichtlich des Organisationsmangels dem Prozessbevollmächtigten und damit der Klägerin als eigenes zuzurechnen (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 818).

  • BFH, 10.06.1999 - V R 33/97

    Postlaufzeitverzögerung: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02
    Die unvollständige Übermittlung der Klageschrift durch das Telefax vom 23. Februar 2001 ist jedoch nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern auf ein Büroversehen zurückzuführen, das ihm nicht zugerechnet werden kann (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, und Urteil vom 10. Juni 1999 V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 13/96

    Anforderungen an die Büroorganisation bei Übermittlung fristwahrender

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02
    Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört zwar bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 1996 VII ZB 13/96, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2513).
  • BFH, 12.07.1999 - VII B 81/99

    Verfassungsmäßigkeit der Milch-Garantiemengen-Abgabe

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02
    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).
  • BFH, 18.02.2000 - I B 136/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02
    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).
  • BFH, 17.12.1997 - VIII B 27/97

    Lebensversicherung zugunsten eines Gesellschafters

    Auszug aus BFH, 08.01.2003 - VII R 13/02
    Die unvollständige Übermittlung der Klageschrift durch das Telefax vom 23. Februar 2001 ist jedoch nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern auf ein Büroversehen zurückzuführen, das ihm nicht zugerechnet werden kann (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, und Urteil vom 10. Juni 1999 V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235).
  • FG Köln, 16.02.2022 - 2 K 588/19

    Abgrenzung bei der Kautionsversicherung zischen versicherungsteuerfreier

    Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 2003, VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639; BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996, VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999, VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000, I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).

    Der Prozessbevollmächtigte kann sich auch ohne besondere Rückfrage oder sonstige Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, dass die einer angestellten und zuverlässigen Person übertragene Übersendung einer Klageschrift durch Telefax ordnungsgemäß erledigt wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. März 1996, VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; BFH-Urteil vom 8. Januar 2003, VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639).

    Insoweit ist es ausreichend, dass die Prozessbevollmächtigte anwaltlich versichert, dass es sich bei der von ihm beauftragten Mitarbeiter um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft handelt, die regelmäßig kontrolliert wurde und die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere auch die Übersendung von Schriftsätzen durch Telefax, seit Jahren sorgfältig und fehlerfrei erledigt hat (vgl. zu diesen Anforderungen BFH-Urteil vom 8. Januar 2003, VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 63/02

    Ausfuhrerstattung; Frachtbrief

    Ein Rechtsanwalt darf im Übrigen im Allgemeinen darauf vertrauen, dass eine von ihm erteilte Einzelanweisung von seinem ansonsten zuverlässig arbeitenden Personal befolgt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Januar 2003 VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639, 640).
  • FG München, 21.04.2009 - 13 K 296/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltsanforderungen an die

    Beim Absenden eines Telefaxes handelt es sich um eine solche einfache Tätigkeit (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 VI B 53/08, n.v. [...]; BFH-Urteile vom 8. Januar 2003 VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639; vom 24. April 2003 VII R 47/02, BFH/NV 2003, 1122 jeweils m.w.N.).

    Weiter gehört zum Tatsachenvortrag die Darstellung, dass bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung erteilt wurde, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 639).

  • BFH, 22.08.2011 - III B 168/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Weisung zur Überprüfung der Anzahl der

    Denn zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (vgl. BFH-Urteil vom 8. Januar 2003 VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 1996 VII ZB 13/96, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2513).
  • FG Hamburg, 07.08.2006 - 6 K 153/04

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei fehlenden Angaben zur Organisation der

    Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die verspätete Erhebung der Klage am 05.05.2004 nach Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist gemäß § 56 FGO entschuldbar wäre, weil der neue Prozessbevollmächtigte Steuerberater W der an sich zuverlässigen Rechtsanwältin eine Einzelanweisung zum Einwurf der Klageschrift beim Finanzgericht gegeben hat (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 08.01.2003, VII R 13/02, BFH/NV 2003, 639 ).
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